Rechtsprechung
   LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5056
LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15 (https://dejure.org/2016,5056)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2016 - 4 Ta 12/15 (https://dejure.org/2016,5056)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Januar 2016 - 4 Ta 12/15 (https://dejure.org/2016,5056)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5056) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg; sofortige Beschwerde; Abhilfeprüfung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 43/14

    Rechtsweg - Gesellschafter - Arbeitnehmer

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15
    Durch weitere Verfügung der Beschwerdekammer vom 12. August 2015 ist dem Arbeitsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 17. September 2014 (- 10 AZB 43/14 - Rn 13, Juris) anheimgegeben worden zu erwägen, ob eine erneute Nichtabhilfeentscheidung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter getroffen werden soll.

    Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ebenfalls durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen (vgl. BAG Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 14 m.w.N., Juris).

    Die Beschwerdekammer hält es wegen des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (vgl. dazu auch BAG Beschluss vom Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 15 m.w.N., Juris) für erforderlich, dass der jeweils im Voraus bestimmte zuständige Spruchkörper entscheidet und der Spruchkörper der angefochtenen Entscheidung, d.h. grundsätzlich derselbe/dieselbe Berufsrichter/in und dieselben ehrenamtlichen Richter/innen, Gelegenheit erhält, seine Entscheidung inhaltlich zu überprüfen und damit eine Selbstkontrolle vorzunehmen (vgl. LArbG Bremen Beschluss vom 05. Januar 2006 - 3 Ta 69/05 - Rn. 6, Juris).

    Die Beschwerdekammer kann nach § 78 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, so dass der Besetzungsfehler des Arbeitsgerichts dadurch seine Bedeutung verloren hat (vgl. BAG Beschluss vom Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 16 m.w.N., Juris).

  • BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15
    In der Güteverhandlung vom 12. März 2015 hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hat und insoweit auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 -) hingewiesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 26. März 2015 zur Frage der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen.

    cc) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Rechtssätze der Entscheidung des BAG vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 - Rn. 18, Juris) angenommen, dass die Beklagten keine "Sozialeinrichtung des privaten Rechts" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sind.

    Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf "den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt" (vgl. BAG Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - Rn. 18, Juris).

  • LAG Bremen, 05.01.2006 - 3 Ta 69/05

    Kammerbeschluss über Abhilfe der sofortigen Beschwerde

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15
    Hintergrund der Abhilfe bzw. Nichtabhilfeentscheidung ist, dass dem Spruchkörper in derselben Besetzung Gelegenheit gegeben werden soll, seine Entscheidung zu überprüfen (vgl. dazu auch Zöller- Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 572 Rz. 9a; OLG Stuttgart Beschluss vom 27. August 2002 - 14 W 3/02 - Rn. 4, Juris; LArbG Bremen Beschluss vom 05. Januar 2006 - 3 Ta 69/05 - Rn. 6, Juris; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 07. August 2002 - 15 Ta12/02 - Rn. 15).

    Die Beschwerdekammer hält es wegen des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (vgl. dazu auch BAG Beschluss vom Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 15 m.w.N., Juris) für erforderlich, dass der jeweils im Voraus bestimmte zuständige Spruchkörper entscheidet und der Spruchkörper der angefochtenen Entscheidung, d.h. grundsätzlich derselbe/dieselbe Berufsrichter/in und dieselben ehrenamtlichen Richter/innen, Gelegenheit erhält, seine Entscheidung inhaltlich zu überprüfen und damit eine Selbstkontrolle vorzunehmen (vgl. LArbG Bremen Beschluss vom 05. Januar 2006 - 3 Ta 69/05 - Rn. 6, Juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.08.2005 - 2 Ta 166/05

    Rechtswegentscheidung; Beschwerde; Nichtabhilfeentscheidung; Gremium für

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15
    Soweit das Arbeitsgericht in der Verfügung vom 01. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 8. Aufl., § 48 Rz. 118; Walker in Schwab/Weth, ArbGG , 4. Aufl., § 48 Rz. 68a; Oesterle in Düwell/Lipke, ArbGG , 3. Aufl., § 78 Rz. 40) und auf eine Entscheidung des LArbG Schleswig- Holstein (Beschluss vom 08. August 2005 - 2 Ta 166/05 - Rn. 4; vgl. dazu auch LArbG Köln Beschluss vom 10. März 2006 - 3 Ta 47/06 - Rn. 13, Juris, zur Besetzung des Spruchkörpers bei einer Abhilfeentscheidung wegen der sofortigen Beschwerde gegen die nachträgliche Zulassung einer KSch-Klage) darauf hinweist, dass die Nichtabhilfeentscheidung zwar durch die vollständige Kammer, nicht aber notwendig in derselben Besetzung, zu treffen sei, hat die Beschwerdekammer erhebliche Bedenken, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist.
  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92

    Rechtswegverweisung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15
    Über eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen die Nichteröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten betreffenden Beschluss wendet, kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch das Landesarbeitsgericht entschieden werden (vgl. BAG Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 8 AZB 6/92 - AP Nr. 4 zu § 17a GVG ).
  • OLG Stuttgart, 27.08.2002 - 14 W 3/02

    Sofortige Beschwerde: Anforderungen an die Abhilfeentscheidung nach neuem Recht

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15
    Hintergrund der Abhilfe bzw. Nichtabhilfeentscheidung ist, dass dem Spruchkörper in derselben Besetzung Gelegenheit gegeben werden soll, seine Entscheidung zu überprüfen (vgl. dazu auch Zöller- Heßler, ZPO , 31. Aufl., § 572 Rz. 9a; OLG Stuttgart Beschluss vom 27. August 2002 - 14 W 3/02 - Rn. 4, Juris; LArbG Bremen Beschluss vom 05. Januar 2006 - 3 Ta 69/05 - Rn. 6, Juris; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 07. August 2002 - 15 Ta12/02 - Rn. 15).
  • LAG Köln, 10.03.2006 - 3 Ta 47/06

    nachträgliche Zulassung, Auszubildender, Schlichtungsausschuss Abhilfe

    Auszug aus LG Hamburg, 18.01.2016 - 4 Ta 12/15
    Soweit das Arbeitsgericht in der Verfügung vom 01. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 8. Aufl., § 48 Rz. 118; Walker in Schwab/Weth, ArbGG , 4. Aufl., § 48 Rz. 68a; Oesterle in Düwell/Lipke, ArbGG , 3. Aufl., § 78 Rz. 40) und auf eine Entscheidung des LArbG Schleswig- Holstein (Beschluss vom 08. August 2005 - 2 Ta 166/05 - Rn. 4; vgl. dazu auch LArbG Köln Beschluss vom 10. März 2006 - 3 Ta 47/06 - Rn. 13, Juris, zur Besetzung des Spruchkörpers bei einer Abhilfeentscheidung wegen der sofortigen Beschwerde gegen die nachträgliche Zulassung einer KSch-Klage) darauf hinweist, dass die Nichtabhilfeentscheidung zwar durch die vollständige Kammer, nicht aber notwendig in derselben Besetzung, zu treffen sei, hat die Beschwerdekammer erhebliche Bedenken, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht